AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

I. GELTUNG

1. Für alle Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die Lieferbedingungen des Lieferanten. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers finden auch dann keine Anwendung, wenn der Lieferant nicht nochmals ausdrücklich widerspricht, oder wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

 

II. ANGEBOT

 1. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferant Eigentums- und Urheberrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, dem Lieferanten auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

2. Unsere Angebote sind – insbesondere nach Menge, Preis und Lieferzeit – stets freibleibend.

 

III. PREIS UND ZAHLUNG

 1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe hinzu.

2. Zahlungen sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung ohne Abzüge frei Zahlstelle des Lieferanten zu leisten.

3. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Wenn zwischen Vertragsabschluß und Lieferung auf Grund veränderter Rechtsnormen zusätzliche oder erhörte Abgaben – insbesondere Zölle, Abschöpfung, Währungsausgleich – anfallen, sind wir berechtig, den vereinbarten Kaufpreis entsprechend zu erhöhen.

 

IV. LIEFERZEIT, ANNAHMEVERZUG

 1. Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist setzt die rechtzeitige Beibringung sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie die Erfüllung sonstiger Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Frist angemessen, es sei denn, der Lieferant hat die Verzögerung zu vertreten.

2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern die vorstehenden Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme-oder Schuldnerverzug geraten ist.

3. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Lieferanten liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Der Lieferant wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

4. Weitere Ansprüche wegen Verzugs richten sich ausschließlich nach Ziffer VII.

 

V. GEFAHRÜBERGANG UND VERSAND

 1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr übernommen hat.

2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

3. Auf Wunsch des Bestellers wird die Sendung auf seine Kosten nach seinen Angaben durch den Lieferanten versichert.

4. Teillieferungen sowie Abweichungen von den Bestellmengen bis zu +/- 10 % sind zulässig, sofern dies bei Berücksichtigung der Interessen des Bestellers für diesen zumutbar ist.

 

VI. RECHTE BEI MÄNGELN

 1. Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Soweit ein Mangel des Leistungsgegenstandes vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, die Aufwendungen bis zur Höhe des Kaufpreises zu tragen.

3. Ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen oder hat der Lieferant eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung fruchtlos verstreichen lassen, so hat der Besteller unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Ziffer VII. das Recht, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Vertragspreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei unerheblichen Mängeln hat der Besteller jedoch nur das Recht, den Vertragspreis zu mindern.

4. Bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht ordnungsgemäßer Wartung, ungeeigneten Betriebsmitteln, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern bestehen keine Mängelansprüche, sofern sie nicht vom Lieferanten zu verantworten sind.

Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

Der Haftungsausschluss gilt auch, wenn der Mangel auf einen vom Besteller gelieferten Stoff zurückzuführen ist.

5. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten.

6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

7. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

 

VII. SCHADENERSATZ UND HAFTUNG

 1. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, ist die Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.

2. Der Haftungsausschluss gilt jedoch nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Mängeln, die arglistig verschwiegen worden sind, bei der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

3. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Schadensersatzanspruch bei leichter Fahrlässigkeit begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

4. Bei der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, wie z. B. Auskunfts- und Beratungspflichten, gelten die Ziffern VI. und VII. entsprechend.

5. Soweit dem Besteller Ansprüche nach Ziffer VII. zustehen, verjähren diese gemäß Ziffer VI. Nr. 6.

6. Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

VIII. EIGENTUMSVORBEHALT

 1. Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

2. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

4. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

5. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Fakturaendbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand.

6. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Fakturaendbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

 IX. GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT

 1. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an jedem sonstig gegebenen Gerichtsstand zu verklagen.

2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.


© UPP | Pablo ULLRICH, Stand 01/2014